Verwaltungsrecht

DSCN2187Verwaltungsrecht

Mit 1. Jänner 2014 wurde die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich eingeführt.

Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der administrative Instanzenzug weitgehend abgeschafft. Ausnahmen bestehen lediglich im Gemeindebereich (z,B. im Baurecht).

Durch diese Neuordnung treten anstelle der bisherigen Berufungsinstanzen die Verwaltungsgerichte. Ist eine Partei mit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, hat sie die Möglichkeit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid (Verwaltungsakt) erlassen hat. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt 4 Wochen.

Je nach Materie ist für die Behandlung der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht oder ein Landesverwaltungsgericht zuständig. Die Behörde hat allerdings auch die Möglichkeit im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens den angefochtenen Bescheid innerhalb von 2 Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gibt sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vor Entscheidung nicht zufrieden, hatte die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerde vor Entscheidung bei der Behörde den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Ist eine Partei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht zufrieden, so hat sie die in bestimmten Fällen Möglichkeit  Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Meine Schwerpunkte im Verwaltungsrecht sind:

  •  Energierecht:
    • Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz
    • Gaswirtschaftsgesetz
    • Energieeffizienzgesetz
    • Ökostromgesetz
  • Gewerberecht
    • Anlagenrecht
    • Baurecht
  • Umweltrecht
    • Abfallrecht
    • UVP-Gesetz
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Regulierungsrecht

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