Honorar

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Honorarvereinbarung

Bevor ich einen Auftrag von ihnen annehme, schließe ich mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung ab.

Zur Wahl stehen

  • die Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • die Vereinbarung eines Zeithonorars

oder

  • die Abrechnung der Leistung nach Tarif.

Das Pauschalhonorar bietet der Mandantschaft den Vorteil, dass sie von Anfang an die Höhe des Honorars kennt. Diese ist im Einzelfall vom erforderlichen Leistungsumfang und dem konkreten Verhandlungsergebnis bestimmt. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars hat jedoch zur Voraussetzung, dass der mit dem Auftrag verbundene Leistungsumfang von vornherein abgeschätzt werden kann.

Trifft diese Voraussetzungen nicht zu (weil z.B. das Prozessverhalten des Gegners nicht exakt abgeschätzt werden kann), erfolgt die Abrechnung der im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen entweder nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes oder nach Tarif.

Bei der Abrechnung der Leistung nach Tarif bilden das Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorar-Kriterien oder das Notariatstarifgesetz die Grundlage für die Honorarabrechnung.

Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat.

Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat, es gilt ebenso in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten.

Wenn anwaltliche Leistungen vom Rechtsanwaltstarifgesetz nicht abgedeckt sind, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden die Allgemeinen Honorar-Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen.

Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.

Rechtsschutzdeckungsanfrage:

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehme ich für Sie die Anfrage an Ihren Versicherer, ob im konkreten Rechtsfall mein Honorar von Ihrer Versicherung übernommen wird (Rechtsschutzdeckungsanfrage).

Gerichtsgebühren (Eingabegebühren / Gerichten des öffentlichen Rechts):

Die Bezahlung der Gerichtsgebühren bzw. Eingabegebühren ist neben einer allfälligen Akontierung des Honorars jedenfalls Voraussetzung für die Einbringung von Klagen, Anträgen und sonstigen Anbringen und Eingaben. Diese werden von den Gerichten mit Einbringung der Klage, von Anträgen und Anbringen vom Konto des Klagevertreters (Vertreter des Antragstellers) eingezogen.